Seit der Einführung der „10-H Regel“ in Bayern im November 2014 ist der Ausbau der Windenergie quasi zum Erliegen gekommen, denn durch die dichte Besiedlung in unserem Bundesland bleiben unter Berücksichtigung der 10-H Abstände nur noch wenige Flächen für den Bau von Windkraftanlagen übrig. Diese liegen dann oft in sensiblen Bereichen (z.B. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Trinkwasserschutzgebiete) und der Konflikt zwischen Klimaschutz, Naturschutz und Artenschutz ist vorprogrammiert und bremst wiederum die Energiewende aus.
Doch was bedeutet die 10-H Regel eigentlich und gibt es trotzdem Möglichkeiten in der eigenen Gemeinde Windkraftanlagen zu errichten?
Durch die 10-H Regel wurde in Bayern 2014 die privilegierte Behandlung von Windkraftanlagen beendet. Bis dato konnten die Anlagen mit einem vereinfachten Genehmigungsprozess gebaut werden – 2014 wurde diese Sonderbehandlung abhängig vom Abstand zu den umliegenden Ortschaften gemacht und gilt nur noch sofern das Windrad weiter als seine 10-fache Höhe von den umliegenden Orten und Städten entfernt ist.
Kann man im näheren Umfeld von Ortschaften nun also keine Windräder mehr bauen? Na aber sicher doch!
Die zuständige Gemeinde muss hierfür allerdings eine Änderung im sogenannten Flächennutzungsplan vornehmen und explizit die Flächen für den Bau von Windkraftanlagen ausweisen. Dies kann durch die Gemeinderäte oder durch einen Bürgerentscheid innerhalb der Gemeinde in die Wege geleitet werden.
Mit den Windkraftanlagen verhält es sich also ähnlich wie mit dem normalen Hausbau; auch hierfür müssen Gemeinden explizit Flächen ausweisen und den Flächennutzungsplan anpassen wenn außerhalb der bestehenden Ortschaft neue Flächen bebaut werden sollen.
Was bei der Ausweisung von Flächen für Windkraftanlagen durch die Gemeinden berücksichtigt werden muss und welche Abstände z.B. aufgrund von Lärmschutz auch „ohne“ die 10-H Regel gelten wird einem weiteren Blog-Post genauer beschrieben.